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§ 13 GSAG

Fassungen
ab 01.10.2027 — BGBl. I Nr. 95/2026 (kundgemacht)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 13 heute30.10.2026 § → § BGBl. I Nr. 95/2026
§ 1301.10.2027 § → § BGBl. I Nr. 95/2026
§ 1330.10.202630.09.2027 § → § BGBl. I Nr. 95/2026
§ 1315.04.202229.10.2026 BGBl. I Nr. 60/2022 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung tritt am 01.10.2027 in Kraft

Kurztitel

GeoSphere Austria-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2022, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 95 aus 2026,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

01.10.2027BGBl. I Nr. 95/2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GSAG

Index

72/16 Sonstiges Wissenschaft, Hochschulen

Text

3. Abschnitt
Organisation

Organe der GeoSphere Austria

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Die Organe der GSA sind
    1. Ziffer eins
      die Generaldirektion (Paragraph 14,),
    2. Ziffer 2
      das Kuratorium (Paragraph 15,) und
    3. Ziffer 3
      der wissenschaftliche Beirat (Paragraph 16,).
  2. Absatz 2,Dem Kuratorium und dem wissenschaftlichen Beirat haben jeweils mindestens 50 Prozent Frauen anzugehören. Bei einer ungeraden Zahl von Mitgliedern hat die Berechnung zu erfolgen, indem die Zahl der Mitglieder rechnerisch um ein Mitglied reduziert wird und der erforderliche Frauenanteil von dieser Zahl bestimmt wird. Hat eine nominierungsberechtigte Stelle mehr als ein Mitglied eines Organs zu nominieren, hat sie bei der Nominierung die Frauenquote gemäß dem ersten Satz sinngemäß einzuhalten.
  3. Absatz 3,Die Organe der GSA nehmen ihre Aufgaben auf der Basis der Geschäftsordnung der GSA wahr. Eine Beschlussfassung im Umlaufweg oder in einer Videokonferenz ist zulässig, sofern kein Mitglied diesem Beschlussweg widerspricht. In der Geschäftsordnung sind insbesondere
    1. Ziffer eins
      die organisatorische Gliederung der GSA,
    2. Ziffer 2
      der Dienstbetrieb der GSA sowie
    3. Ziffer 3
      die Arbeitsweise der GSA
    zu regeln. Die Geschäftsordnung und ihre Änderungen sind der Bundesministerin oder dem Bundesminister zur Genehmigung vorzulegen.
  4. Absatz 4,Mit Ausnahme der Tätigkeit der Organe gemäß Paragraph 14, ist die Tätigkeit der Organe der GSA ehrenamtlich. Für sie ist eine angemessene Aufwandsentschädigung von der Bundesministerin oder dem Bundesminister mit Verordnung vorzusehen.
  5. Absatz 5,Für die Organe gemäß Absatz eins, gilt die Reisegebührenvorschrift 1955 (RGV), Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1955,, sinngemäß.
  6. Absatz 6,Die Mitglieder der Organe nach Absatz eins, haben
    1. Ziffer eins
      ihre Aufgaben gewissenhaft und objektiv auszuüben;
    2. Ziffer 2
      Informationen, die ihnen aufgrund ihrer Tätigkeit nach diesem Bundesgesetz zur Kenntnis gelangen und deren Geheimhaltung im berechtigten Interesse von Verpflichteten gemäß dem 2. Abschnitt oder der Bundesanstalt liegt, vertraulich zu behandeln;
    3. Ziffer 3
      sich bei Vorliegen eines Befangenheitsgrundes im Sinne des Paragraph 7, AVG jeglicher Tätigkeit zu enthalten und insbesondere, soweit sie Mitglieder der in Absatz eins, angeführten Organe sind, an den betreffenden Abstimmungen nicht teilzunehmen.
  7. Absatz 7,Die Mitglieder des Kuratoriums werden von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für eine Funktionsperiode von fünf Jahren, die Mitglieder des wissenschaftlichen Beirats für eine Funktionsperiode von drei Jahren bestellt. Scheidet ein Mitglied eines dieser Organe vorzeitig aus, ist ein Ersatzmitglied für den Rest der laufenden Funktionsperiode von der Bundesministerin oder dem Bundesminister zu bestellen. Bei Mitgliedern, die auf Grund einer Nominierung gemäß Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 2 bis 5 bestellt wurden, ist vor der Bestellung eines Ersatzmitglieds die jeweils nominierungsberechtigte Stelle zur Nominierung eines Ersatzmitglieds aufzufordern. Paragraph 15, Absatz eins, zweiter bis letzter Satz ist sinngemäß anzuwenden. Bis zur Bestellung eines Ersatzmitglieds bleibt das Kuratorium bzw. der wissenschaftliche Beirat unter den Voraussetzungen dieses Bundesgesetzes beschlussfähig.
  8. Absatz 8,Die Mitglieder der Generaldirektion und des Kuratoriums haben, über die in den Absatz 6, genannten Pflichten hinaus, die ihnen obliegenden Aufgaben mit der Sorgfalt ordentlicher Unternehmerinnen und Unternehmer sparsam, wirtschaftlich und zweckmäßig zu erfüllen und haften insbesondere nach den Bestimmungen der Paragraphen 1299, f ABGB.
  9. Absatz 9,Der Generaldirektion, dem Kuratorium und dem wissenschaftlichen Beirat dürfen Mitglieder der Bundesregierung, Staatssekretärinnen und Staatssekretäre, Mitglieder einer Landesregierung, Mitglieder des Nationalrats, des Bundesrats oder eines sonstigen allgemeinen Vertretungskörpers und Funktionäre einer politischen Partei sowie Personen nicht angehören, die eine dieser Funktionen in den letzten vier Jahren ausgeübt haben.
  10. Absatz 10,Die Mitglieder des Kuratoriums oder des wissenschaftlichen Beirates dürfen – mit Ausnahme der Mitglieder des Betriebsrates – keine Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der GSA sein. Geschäftsbeziehungen zwischen Mitgliedern der genannten Organe und der GSA bedürfen der Genehmigung durch die Bundesministerin oder den Bundesminister, die nur dann erteilt werden darf, wenn keine Befangenheit vorliegt. Mitglieder eines Organs dürfen nicht in einem Weisungs- oder Kontrollverhältnis zu einem anderen Mitglied des jeweiligen Organs stehen.
  11. Absatz 11,Die für die Bestellung zuständige Bundesministerin oder der für die Bestellung zuständige Bundesminister kann ein Mitglied der Generaldirektion wegen
    1. Ziffer eins
      einer schweren Pflichtverletzung oder
    2. Ziffer 2
      einer strafgerichtlichen Verurteilung oder
    3. Ziffer 3
      begründeten Vertrauensverlusts oder
    4. Ziffer 4
      mangelnder gesundheitlicher Eignung
    abberufen. Für Beschwerden gegen Abberufungen von Mitgliedern der Generaldirektion ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig. Ein Mitglied des Kuratoriums oder des wissenschaftlichen Beirats kann von der Bundesministerin oder dem Bundesminister unter Angabe von Gründen von seiner Funktion abberufen werden. Bei einem Mitglied des Kuratoriums, das auf Grund einer Nominierung gemäß Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 2, bis 5 bestellt wurde, ist die Abberufung auf Verlangen der jeweils nominierungsberechtigten Stelle vorzunehmen. Ein Ersatzmitglied ist längstens bis zum Ende der laufenden Funktionsperiode zu bestellen.

Schlagworte

Weisungsverhältnis

Im RIS seit

30.10.2026

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2026

Gesetzesnummer

20011885

Dokumentnummer

NOR40281553