Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
GeoSphere Austria-Gesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 60/2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2026Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2022, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 95 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 18Paragraph 18
Index
72/16 Sonstiges Wissenschaft, Hochschulen
Text
Ausschreibung und Aufnahmen
§ 18.Paragraph 18,
(1)Absatz eins,Jede zur Besetzung offenstehende Stelle ist von der kaufmännischen Generaldirektorin oder dem kaufmännischen Generaldirektor öffentlich auszuschreiben. Die Ausschreibungsfrist hat nicht weniger als zwei Wochen zu betragen.
(2)Absatz 2,Bei zu besetzenden Stellen in wissenschaftlicher Verwendung ist vor Besetzung das Einvernehmen mit der wissenschaftlichen Generaldirektorin oder dem wissenschaftlichen Generaldirektor herzustellen.
Zuletzt aktualisiert am
30.10.2026
Dokumentnummer
NOR40281557