Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
GeoSphere Austria-Gesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 60/2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2026Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2022, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 95 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 19Paragraph 19
Index
72/16 Sonstiges Wissenschaft, Hochschulen
Text
Amt der GeoSphere Austria
§ 19.Paragraph 19,
Für den Bereich der GSA wird das „Amt der GeoSphere Austria“ (in weiterer Folge „Amt der GSA“) als Dienstbehörde eingerichtet. Diese Dienststelle ist der Bundesministerin oder dem Bundesminister unmittelbar nachgeordnet und wird von der kaufmännischen Generaldirektorin oder dem kaufmännischen Generaldirektor geleitet. Die Dienstaufsicht einschließlich der Ausübung des diesbezüglichen Weisungsrechtes gegenüber den gemäß § 26 Abs. 1 zugewiesenen Beamtinnen und Beamten hat durch die kaufmännische Generaldirektorin oder den kaufmännischen Generaldirektor zu erfolgen. Für den Bereich der GSA wird das „Amt der GeoSphere Austria“ (in weiterer Folge „Amt der GSA“) als Dienstbehörde eingerichtet. Diese Dienststelle ist der Bundesministerin oder dem Bundesminister unmittelbar nachgeordnet und wird von der kaufmännischen Generaldirektorin oder dem kaufmännischen Generaldirektor geleitet. Die Dienstaufsicht einschließlich der Ausübung des diesbezüglichen Weisungsrechtes gegenüber den gemäß Paragraph 26, Absatz eins, zugewiesenen Beamtinnen und Beamten hat durch die kaufmännische Generaldirektorin oder den kaufmännischen Generaldirektor zu erfolgen.
Zuletzt aktualisiert am
30.10.2026
Dokumentnummer
NOR40281558