Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Versorgungssicherungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 380/1992 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2026Bundesgesetzblatt Nr. 380 aus 1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Artikel IArtikel römisch eins
(Verfassungsbestimmung)
(1)Absatz eins,Die Erlassung, Änderung und Aufhebung von Vorschriften, wie sie im Art. II dieses Bundesgesetzes enthalten sind, sowie deren Vollziehung sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich deren das Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, etwas anderes vorsieht. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.Die Erlassung, Änderung und Aufhebung von Vorschriften, wie sie im Artikel römisch zwei, dieses Bundesgesetzes enthalten sind, sowie deren Vollziehung sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich deren das Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, etwas anderes vorsieht. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. (2)Absatz 2,Dieser Artikel in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2026 tritt mit 1. Jänner 2027 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2035 außer Kraft.Dieser Artikel in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2026, tritt mit 1. Jänner 2027 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2035 außer Kraft. (3)Absatz 3,Mit der Vollziehung dieses Artikels ist die Bundesregierung betraut.
Zuletzt aktualisiert am
30.10.2026
Dokumentnummer
NOR40281566