Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung tritt am 01.01.2027 in Kraft
Kurztitel
Versorgungssicherungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 380/1992 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2026Bundesgesetzblatt Nr. 380 aus 1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2 § 19Artikel 2, Paragraph 19
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
§ 19.Paragraph 19,
Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben an der Vollziehung des § 18 als Organe der Bezirksverwaltungsbehörden mitzuwirken durch Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben an der Vollziehung des Paragraph 18, als Organe der Bezirksverwaltungsbehörden mitzuwirken durch
Vorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen,
Maßnahmen, die für die Einleitung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind, und
Anwendung verhältnismäßigen und angemessenen Zwangs, soweit er gesetzlich vorgesehen ist.
Zu diesem Zweck dürfen Geschäfts- und Betriebsräume, Flächen und Verkehrsmittel während der Geschäfts- und Betriebszeit oder nach Vereinbarung betreten werden.
Zuletzt aktualisiert am
30.10.2026
Dokumentnummer
NOR40281579