Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Einrichtung der Gerichtsbehörden
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 10/1853 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 47/1945RGBl. Nr. 10 aus 1853, zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 47/1945
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 17Paragraph 17
Index
14/02 Gerichtsorganisation
Beachte
Materiell derogiert durch das StAG, BGBl. Nr. 164/1986 (insb. durch §§ 2, 7 und 26 StAG).Materiell derogiert durch das StAG, Bundesgesetzblatt Nr. 164 aus 1986, (insb. durch Paragraphen 2, 7 und 26 StAG).
Text
§. 17.Paragraph 17,
Bei jedem Oberlandesgerichte wird zur überwachung des bei den Gerichtshöfen in dem oberlandesgerichtlichen Sprengel befindlichen Staatsanwaltschafts-Personales und zur Besorgung der ihm sonst nach der Strafproceß-Ordnung zu übertragenden Functionen ein Ober-Staatsanwalt, bei den einzelnen Landesgerichten hingegen werden, zur Besorgung des staatsanwaltschaftlichen Dienstes, Staatsanwälte, und dort, wo es nötig ist, auch Substituten bestellt.
Sowohl dem Ober-Staatsanwalte, als auch jedem Staatsanwalte wird das zu ihrem Dienste erforderliche Kanzlei- und Diener-Personale, aus dem Stande des Gerichtes, bei dem derselbe angestellt ist, beigegeben.
Schlagworte
Oberstaatsanwalt, Kanzleipersonal, Funktion, Straßprozessordnung
Zuletzt aktualisiert am
10.01.2020
Dokumentnummer
NOR12000016
alte Dokumentnummer
N1185310556Q