Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Einrichtung der Gerichtsbehörden
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 10/1853 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 47/1945RGBl. Nr. 10 aus 1853, zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 47/1945
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
14/02 Gerichtsorganisation
Text
§. 4.Paragraph 4,
Bei Bestellung der Gerichtshöfe soll als Grundsatz gelten, daß in der Regel in jedem politischem Kreise ein Gerichtshof aufgestellt wird. Ausnahmen haben nur in soferne stattzufinden, als nach Verhältnis des Areals und der Bevölkerung, entweder in einem größeren Kreise zwei solche Gerichte aufzustellen, oder einen Gerichtshof seine Wirksamkeit über zwei oder mehrere Kreise ausdehnen zu lassen, für thunlich oder erforderlich erachtet werden sollte.
Zuletzt aktualisiert am
10.01.2020
Dokumentnummer
NOR12000023
alte Dokumentnummer
N1185311123S