Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
ab 10.07.1945 — StGBl. Nr. 47/1945
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 6 heute10.07.1945 StGBl. Nr. 47/1945

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Einrichtung der Gerichtsbehörden

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 10 aus 1853, zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 47/1945

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

10.07.1945StGBl. Nr. 47/1945

Außerkrafttretensdatum

Index

14/02 Gerichtsorganisation

Text

Paragraph 6,

Anmerkung, Ist durch Paragraph 2 und Paragraph 3, Ziffer 7, GOG 1945, StGBl. Nr. 47 aus 1945,, nicht wieder in Kraft gesetzt worden.)

Befindet sich der Sitz eines Gerichtshofes in einer bedeutenden und volkreichen Stadt, so kann, um die Rechtspflege zu erleichtern und zu beschleunigen, die Bestellung eines oder mehrerer Bezirksgerichte in dem gedachten Orte für die Rechtsgeschäfte, welche mit einer besonderen Anordnung näher zu bezeichnen sind, stattfinden. Die Geschäfte solcher Bezirksgerichte sollen jedoch durch Beamte der Landesgerichte, welche der Präsident des Gerichtshofes dazu bestimmt, versehen werden. Diese Beamten bleiben aber in dem Status des Gerichtshofes, und rücken mit den übrigen Beamten desselben nach dem Dienst-Alter in die höhere Gehaltsstufe ihrer Kategorie vor.

Anmerkung, Ist durch Paragraph 2 und Paragraph 3, Ziffer 7, GOG 1945, StGBl. Nr. 47 aus 1945,, nicht wieder in Kraft gesetzt worden.)

Schlagworte

Dienstalter, Geschäftseinteilung

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2020

Gesetzesnummer

10000001

Dokumentnummer

NOR12000005

alte Dokumentnummer

N1185310545Q