Kurztitel
Einrichtung der Gerichtsbehörden
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 10/1853 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 47/1945RGBl. Nr. 10 aus 1853, zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 47/1945
Index
14/02 Gerichtsorganisation
Text
§. 6.Paragraph 6,
(Anm.: Ist durch § 2 und § 3 Z 7 GOG 1945, StGBl. Nr. 47/1945, nicht wieder in Kraft gesetzt worden.)Anmerkung, Ist durch Paragraph 2 und Paragraph 3, Ziffer 7, GOG 1945, StGBl. Nr. 47 aus 1945,, nicht wieder in Kraft gesetzt worden.)
Befindet sich der Sitz eines Gerichtshofes in einer bedeutenden und volkreichen Stadt, so kann, um die Rechtspflege zu erleichtern und zu beschleunigen, die Bestellung eines oder mehrerer Bezirksgerichte in dem gedachten Orte für die Rechtsgeschäfte, welche mit einer besonderen Anordnung näher zu bezeichnen sind, stattfinden. Die Geschäfte solcher Bezirksgerichte sollen jedoch durch Beamte der Landesgerichte, welche der Präsident des Gerichtshofes dazu bestimmt, versehen werden. Diese Beamten bleiben aber in dem Status des Gerichtshofes, und rücken mit den übrigen Beamten desselben nach dem Dienst-Alter in die höhere Gehaltsstufe ihrer Kategorie vor.
(Anm.: Ist durch § 2 und § 3 Z 7 GOG 1945, StGBl. Nr. 47/1945, nicht wieder in Kraft gesetzt worden.)Anmerkung, Ist durch Paragraph 2 und Paragraph 3, Ziffer 7, GOG 1945, StGBl. Nr. 47 aus 1945,, nicht wieder in Kraft gesetzt worden.)
Schlagworte
Dienstalter, Geschäftseinteilung