Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Politische und gerichtliche Organisierung des Erzherzogtumes Österreich ob der Enns
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 250/1853 aufgehoben durch RGBl. Nr. 237/1859RGBl. Nr. 250 aus 1853, aufgehoben durch RGBl. Nr. 237/1859
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
14/02 Gerichtsorganisation; 15 Unabhängigkeitserklärung, Rechtsüberleitung, ÜR, Rechtsbereinigung
Beachte
Abs. I ist durch den Erlaß des Ministers des Innern, betreffend die Auflassung der vier Kreisbehörden im Erzherzogthume Oesterreich ob der Enns, RGBl. Nr. 237/1859, zur Gänze materiell derogiert worden.Abs. römisch eins ist durch den Erlaß des Ministers des Innern, betreffend die Auflassung der vier Kreisbehörden im Erzherzogthume Oesterreich ob der Enns, RGBl. Nr. 237 aus 1859,, zur Gänze materiell derogiert worden.
Text
I.römisch eins.
Das Erzherzogthum Oesterreich ob der Enns wird in vier Kreise, mit dem Sitze der Kreisbehörden in Linz, Ried, Steyer und Wels, eingetheilt.
Die Landeshauptstadt Linz bleibt unmittelbar der Statthalterei untergeordnet.
Schlagworte
Oberösterreich
Zuletzt aktualisiert am
02.01.2026
Dokumentnummer
NOR12000024
alte Dokumentnummer
N1185315342S