Kurztitel
Politische und gerichtliche Organisierung des Erzherzogtumes Österreich ob der Enns
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 250/1853 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 422/2002RGBl. Nr. 250 aus 1853, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 422 aus 2002,
Index
14/02 Gerichtsorganisation; 15 Unabhängigkeitserklärung, Rechtsüberleitung, ÜR, Rechtsbereinigung
Beachte
1. Die Aktivierung der neu organisierten politischen Landesbehörden ist durch die Verordnung RGBl. Nr. 112/1854 erfolgt.1. Die Aktivierung der neu organisierten politischen Landesbehörden ist durch die Verordnung RGBl. Nr. 112 aus 1854, erfolgt.
2. Abs. X ist hinsichtlich der Kreisbehörden und der Bezirksämter durch den Erlaß des Ministers des Innern, betreffend die Auflassung der vier Kreisbehörden im Erzherzogthume Oesterreich ob der Enns, RGBl. Nr. 237/1859, das Gesetz über die Einrichtung der politischen Verwaltungsbehörden, RGBl. Nr. 44/1868, und das Gesetz, betreffend die Organisirung der Bezirksgerichte, RGBl. Nr. 59/1868, materiell derogiert worden.2. Abs. römisch zehn ist hinsichtlich der Kreisbehörden und der Bezirksämter durch den Erlaß des Ministers des Innern, betreffend die Auflassung der vier Kreisbehörden im Erzherzogthume Oesterreich ob der Enns, RGBl. Nr. 237 aus 1859,, das Gesetz über die Einrichtung der politischen Verwaltungsbehörden, RGBl. Nr. 44 aus 1868,, und das Gesetz, betreffend die Organisirung der Bezirksgerichte, RGBl. Nr. 59 aus 1868,, materiell derogiert worden.
Text
X.römisch zehn.
Der Personal- und Besoldungsstand der für Oesterreich ob der Enns Allerhöchst bestimmten Kreisbehörden, Gerichtshöfe erster Instanz und Bezirksämter wird, sowie der Zeitpunct ihrer Activirung, besonders kundgemacht werden.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 2/1920
Schlagworte
Oberösterreich, Personalstand