Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Politische und gerichtliche Organisierung des Erzherzogtumes Österreich ob der Enns
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 250/1853 aufgehoben durch RGBl. Nr. 217/1896RGBl. Nr. 250 aus 1853, aufgehoben durch RGBl. Nr. 217/1896
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 6Artikel 6
Index
14/02 Gerichtsorganisation; 15 Unabhängigkeitserklärung, Rechtsüberleitung, ÜR, Rechtsbereinigung
Beachte
Abs. VI ist durch § 98 Abs. 2 des Gesetzes, womit Vorschriften über die Besetzung, innere Einrichtung und Geschäftsordnung der Gerichte erlassen werden (Gerichtsorganisationsgesetz), RGBl. Nr. 217/1896, zur Gänze formell-materiell derogiert worden (siehe die auf Grund dieses Gesetzes erlassene Verordnung der Minister der Justiz und des Handels über die Ernennung der fachmännischen Laienrichter aus dem Handelsstande und aus dem Kreise der Schiffahrtskundigen, RGBl. Nr. 129/1897). Durch die Verordnung BGBl. II Nr. 422/2002 wurde er „– soweit [er] noch in Geltung [steht] –“ nochmals „aufgehoben“.Abs. römisch sechs ist durch Paragraph 98, Absatz 2, des Gesetzes, womit Vorschriften über die Besetzung, innere Einrichtung und Geschäftsordnung der Gerichte erlassen werden (Gerichtsorganisationsgesetz), RGBl. Nr. 217 aus 1896,, zur Gänze formell-materiell derogiert worden (siehe die auf Grund dieses Gesetzes erlassene Verordnung der Minister der Justiz und des Handels über die Ernennung der fachmännischen Laienrichter aus dem Handelsstande und aus dem Kreise der Schiffahrtskundigen, RGBl. Nr. 129 aus 1897,). Durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 422 aus 2002, wurde er „– soweit [er] noch in Geltung [steht] –“ nochmals „aufgehoben“.
Text
VI.römisch sechs.
Die Handelsgerichtsbarkeit wird von jedem Gerichtshofe erster Instanz für seinen Sprengel unter Beiziehung von Beisitzern aus dem Handelsstande ausgeübt.
Schlagworte
Oberösterreich
Zuletzt aktualisiert am
02.01.2026
Dokumentnummer
NOR12000029
alte Dokumentnummer
N1185315347S