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Art. 8

Fassungen
10.11.1920 bis 31.12.2002 — BGBl. Nr. 2/1920
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 810.11.192031.12.2002 BGBl. Nr. 2/1920 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 422/2002

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Politische und gerichtliche Organisierung des Erzherzogtumes Österreich ob der Enns

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 250 aus 1853, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 422 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 8

Inkrafttretensdatum

10.11.1920BGBl. Nr. 2/1920

Außerkrafttretensdatum

31.12.2002aufgehoben durch BGBl. II Nr. 422/2002

Index

14/02 Gerichtsorganisation; 15 Unabhängigkeitserklärung, Rechtsüberleitung, ÜR, Rechtsbereinigung

Beachte

1. Gemäß Paragraph 8, des Gesetzes, betreffend die Organisirung der Bezirksgerichte, RGBl. Nr. 59 aus 1868,, wurde die Organisation der städtisch-delegierten Bezirksgerichte durch dieses Gesetz nicht berührt.

2. Abs. römisch acht zweiter und dritter Satz ist durch das Gesetz über die Einrichtung der politischen Verwaltungsbehörden, RGBl. Nr. 44 aus 1868,, und das Gesetz, betreffend die Organisirung der Bezirksgerichte, RGBl. Nr. 59 aus 1868,, zur Gänze materiell derogiert worden.

Text

römisch acht.

In Linz, Ried, Steyer und Wels wird zugleich ein städtisch-delegirtes Bezirksgericht bestellt, welches mit dem daselbst bestehenden Gerichtshofe die Gerichtsbarkeit in den genannten Orten sowohl, als auch in den Bezirken ihrer Umgebung ausübt.

In den Bezirken Linz (Umgebung), Ried, Steyer und Wels haben daher die Bezirksämter nur die Geschäfte der politischen Verwaltung zu versehen.

In allen übrigen Bezirken wird die zuständige Gerichtsbarkeit und politische Verwaltung von den darin bestellten Bezirksämtern ausgeübt.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 2/1920

Schlagworte

Oberösterreich

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2026

Gesetzesnummer

10000002

Dokumentnummer

NOR12000031

alte Dokumentnummer

N1185315349S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1853/250/A8/NOR12000031