Kurztitel
Politische und gerichtliche Organisierung des Erzherzogtumes Österreich ob der Enns
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 250/1853 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 422/2002RGBl. Nr. 250 aus 1853, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 422 aus 2002,
Index
14/02 Gerichtsorganisation; 15 Unabhängigkeitserklärung, Rechtsüberleitung, ÜR, Rechtsbereinigung
Beachte
1. Gemäß § 8 des Gesetzes, betreffend die Organisirung der Bezirksgerichte, RGBl. Nr. 59/1868, wurde die Organisation der städtisch-delegierten Bezirksgerichte durch dieses Gesetz nicht berührt.1. Gemäß Paragraph 8, des Gesetzes, betreffend die Organisirung der Bezirksgerichte, RGBl. Nr. 59 aus 1868,, wurde die Organisation der städtisch-delegierten Bezirksgerichte durch dieses Gesetz nicht berührt.
2. Abs. VIII zweiter und dritter Satz ist durch das Gesetz über die Einrichtung der politischen Verwaltungsbehörden, RGBl. Nr. 44/1868, und das Gesetz, betreffend die Organisirung der Bezirksgerichte, RGBl. Nr. 59/1868, zur Gänze materiell derogiert worden.2. Abs. römisch acht zweiter und dritter Satz ist durch das Gesetz über die Einrichtung der politischen Verwaltungsbehörden, RGBl. Nr. 44 aus 1868,, und das Gesetz, betreffend die Organisirung der Bezirksgerichte, RGBl. Nr. 59 aus 1868,, zur Gänze materiell derogiert worden.
Text
VIII.römisch acht.
In Linz, Ried, Steyer und Wels wird zugleich ein städtisch-delegirtes Bezirksgericht bestellt, welches mit dem daselbst bestehenden Gerichtshofe die Gerichtsbarkeit in den genannten Orten sowohl, als auch in den Bezirken ihrer Umgebung ausübt.
In den Bezirken Linz (Umgebung), Ried, Steyer und Wels haben daher die Bezirksämter nur die Geschäfte der politischen Verwaltung zu versehen.
In allen übrigen Bezirken wird die zuständige Gerichtsbarkeit und politische Verwaltung von den darin bestellten Bezirksämtern ausgeübt.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 2/1920