Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Grundzüge für die Organisierung des Staatsbaudienstes
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 268/1860 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018RGBl. Nr. 268 aus 1860, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
14/01 Verwaltungsorganisation
Text
Grundzüge für die Organisation des Staatsbaudienstes.
§. 1.Paragraph eins,
Die Verwaltung des öffentlichen Bauwesens wird als ein Zweig der politischen Administration von dem Ministerium des Innern und seinen Unterbehörden besorgt, mit Ausnahme der dem Dienstbereiche einer anderen Centralbehörde ausdrücklich zugewiesenen Bausachen.
Schlagworte
Zentralbehörde
Zuletzt aktualisiert am
04.09.2018
Dokumentnummer
NOR40027542