Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Grundzüge für die Organisierung des Staatsbaudienstes
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 268/1860 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018RGBl. Nr. 268 aus 1860, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 16Paragraph 16
Index
14/01 Verwaltungsorganisation
Text
§. 16.Paragraph 16,
Die technischen Beamten in jedem politischen Verwaltungs- (Statthalterei-) Gebiete bilden einen Gesammtstatus, innerhalb welchem sie ohne Unterschied der Verwendung in den scientifisch- oder ökonomisch-technischen Dienstzweigen im Beförderungs- oder Gradualwege vorrücken. In höheren Gehaltsstufen der nämlichen Dienst- und Diätenclasse findet die Gradualvorrückung nach dem Dienstrange Statt.
Bei Beförderungen in und aus dem Status der technischen Beamten des Ministeriums und der Statthalterei ist, so viel möglich, ein reger Wechselverkehr zu beachten.
Schlagworte
Verwaltungsgebiet, Stadthaltereigebiet, Beförderungsweg, Dienstklasse
Zuletzt aktualisiert am
04.09.2018
Dokumentnummer
NOR40027610