Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Grundzüge für die Organisierung des Staatsbaudienstes
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 268/1860 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018RGBl. Nr. 268 aus 1860, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 21Paragraph 21
Index
14/01 Verwaltungsorganisation
Text
§. 21.Paragraph 21,
Die Oberingenieure in den Verwaltungsgebieten sind, außer dem ausnahmsweisen Falle, wo die Ausdehnung oder hervorragende Wichtigkeit eines Baubezirkes die Besetzung der ersten Baubeamtenstellen in demselben durch einen Oberingenieur nothwendig macht, für den Dienst der Statthaltereien bestimmt.
Zuletzt aktualisiert am
04.09.2018
Dokumentnummer
NOR40027615