Rechtstracker.at

§ 37

Fassungen
26.01.1861 bis 31.12.2018 — RGBl. Nr. 268/1860 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3726.01.186131.12.2018 RGBl. Nr. 268/1860 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Grundzüge für die Organisierung des Staatsbaudienstes

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 268 aus 1860, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 37

Inkrafttretensdatum

26.01.1861RGBl. Nr. 268/1860

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Index

14/01 Verwaltungsorganisation

Text

Paragraph 37,

Der Landesstelle allein steht das Befugniß zur Anweisung der Gelder aus dem für die Bestreitung der Bau- und Regieauslagen bestimmten Fonde zu. An Unterbehörden darf ein Anweisungsrecht nur für besondere voraus bestimmte Fälle und innerhalb ziffermäßig ausgedrückter Gesammtbeträge übertragen und von diesen nur im Namen und für Rechnung der Landesstelle, unter gehöriger Evidenzhaltung derselben, hiefür ausgeübt werden.

Schlagworte

Befugnis, Bauauslage, Gesamtbetrag

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2018

Gesetzesnummer

10000003

Dokumentnummer

NOR40027631