Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Grundzüge für die Organisierung des Staatsbaudienstes
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 268/1860 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018RGBl. Nr. 268 aus 1860, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 37Paragraph 37
Index
14/01 Verwaltungsorganisation
Text
§. 37.Paragraph 37,
Der Landesstelle allein steht das Befugniß zur Anweisung der Gelder aus dem für die Bestreitung der Bau- und Regieauslagen bestimmten Fonde zu. An Unterbehörden darf ein Anweisungsrecht nur für besondere voraus bestimmte Fälle und innerhalb ziffermäßig ausgedrückter Gesammtbeträge übertragen und von diesen nur im Namen und für Rechnung der Landesstelle, unter gehöriger Evidenzhaltung derselben, hiefür ausgeübt werden.
Schlagworte
Befugnis, Bauauslage, Gesamtbetrag
Zuletzt aktualisiert am
04.09.2018
Dokumentnummer
NOR40027631