Rechtstracker.at

§ 44

Fassungen
26.01.1861 bis 31.12.2018 — RGBl. Nr. 268/1860 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 4426.01.186131.12.2018 RGBl. Nr. 268/1860 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Grundzüge für die Organisierung des Staatsbaudienstes

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 268 aus 1860, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 44

Inkrafttretensdatum

26.01.1861RGBl. Nr. 268/1860

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Index

14/01 Verwaltungsorganisation

Text

Paragraph 44,

Die Kreisbehörden (Delegationen, Comitatsbehörden) und die mit Baubeamten versehenen Bezirksbehörden haben für den guten Zustand des Bauwesens überhaupt und insbesondere der Communicationen im unterstehenden Baubezirke Sorge zu tragen, Mängeln im eigenen Wirkungskreise abzuhelfen oder der Landesstelle zur Kenntniß zu bringen.

Sie behandeln insbesondere die Angelegenheiten des Aerarialbaudienstes und sind die leitende Autorität für das im Baubezirke hiefür bestehende ausübende Personale.

Schlagworte

Komitatsbehörde, Kommunikation, Kenntnis, Ärarialbaudienst

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2018

Gesetzesnummer

10000003

Dokumentnummer

NOR40027638