Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Grundzüge für die Organisierung des Staatsbaudienstes
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 268/1860 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018RGBl. Nr. 268 aus 1860, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 44Paragraph 44
Index
14/01 Verwaltungsorganisation
Text
§. 44.Paragraph 44,
Die Kreisbehörden (Delegationen, Comitatsbehörden) und die mit Baubeamten versehenen Bezirksbehörden haben für den guten Zustand des Bauwesens überhaupt und insbesondere der Communicationen im unterstehenden Baubezirke Sorge zu tragen, Mängeln im eigenen Wirkungskreise abzuhelfen oder der Landesstelle zur Kenntniß zu bringen.
Sie behandeln insbesondere die Angelegenheiten des Aerarialbaudienstes und sind die leitende Autorität für das im Baubezirke hiefür bestehende ausübende Personale.
Schlagworte
Komitatsbehörde, Kommunikation, Kenntnis, Ärarialbaudienst
Zuletzt aktualisiert am
04.09.2018
Dokumentnummer
NOR40027638