Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Grundzüge für die Organisierung des Staatsbaudienstes
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 268/1860 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018RGBl. Nr. 268 aus 1860, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 46Paragraph 46
Index
14/01 Verwaltungsorganisation
Text
§. 46.Paragraph 46,
Die §. 44 genannten Behörden haben die Instandhaltung der Aerarialstraßen und Wasserbauten im Baubezirke unter zweckentsprechender Verwendung des eigenen technischen Amts- und des unteren ausübenden Personales unmittelbar zu besorgen, ferner über besonderen Auftrag der Landesstelle die Ausführung von größeren Neu-Umbauten und Wiederherstellungen zu bewerkstelligen oder die von derselben hiezu besonders delegirten technischen Organe bei der Bauleitung zu unterstützen und zu überwachen.Die Paragraph 44, genannten Behörden haben die Instandhaltung der Aerarialstraßen und Wasserbauten im Baubezirke unter zweckentsprechender Verwendung des eigenen technischen Amts- und des unteren ausübenden Personales unmittelbar zu besorgen, ferner über besonderen Auftrag der Landesstelle die Ausführung von größeren Neu-Umbauten und Wiederherstellungen zu bewerkstelligen oder die von derselben hiezu besonders delegirten technischen Organe bei der Bauleitung zu unterstützen und zu überwachen.
Schlagworte
Amtspersonal, Ärarialstraße, Neubau, Umbau
Zuletzt aktualisiert am
04.09.2018
Dokumentnummer
NOR40027640