Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Grundzüge für die Organisierung des Staatsbaudienstes
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 268/1860 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018RGBl. Nr. 268 aus 1860, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 48Paragraph 48
Index
14/01 Verwaltungsorganisation
Text
§. 48.Paragraph 48,
Sie erheben die an den Aerarial-Bauwerken durch Elementarereignisse angerichteten Schäden, und sind ermächtiget, in Fällen wirklicher Gefahr am Verzuge, insbesondere bei ein getretenen oder offenbar drohenden Hemmungen des Verkehres die nothwendigen unverschieblichen Vorkehrungen zu treffen, und nach Erforderniß die Auslagen hiefür aus der ihnen für derlei Fälle anzuweisenden Vorlage zu bestreiten.
Schlagworte
Ärarialbauwerk, Erfordernis
Zuletzt aktualisiert am
04.09.2018
Dokumentnummer
NOR40027642