Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
26.01.1861 bis 31.12.2018 — RGBl. Nr. 268/1860 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 426.01.186131.12.2018 RGBl. Nr. 268/1860 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Grundzüge für die Organisierung des Staatsbaudienstes

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 268 aus 1860, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

26.01.1861RGBl. Nr. 268/1860

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Index

14/01 Verwaltungsorganisation

Text

Paragraph 4,

Das technische Personale ist in der Regel bloß für Leistungen zu verwenden, die wirklich fachwissenschaftliche Kenntnisse bedingen, und diese Leistungen sind mittelst bestimmter, die Aufgabe ein für allemal oder von Fall zu Fall möglichst genau bezeichnenden Aufträge und Anfragen in Anspruch zu nehmen; die Verfassung von Sachverhalten und Auszügen aus Administrativacten, die Erstattung von Aeußerungen oder Stellung von Anträgen über administrative national-ökonomische oder juristische Fragen gehört nicht zu ihrer Aufgabe.

Schlagworte

Administrativakt, Äußerung

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2018

Gesetzesnummer

10000003

Dokumentnummer

NOR40027598