Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Grundzüge für die Organisierung des Staatsbaudienstes
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 268/1860 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018RGBl. Nr. 268 aus 1860, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
14/01 Verwaltungsorganisation
Text
§. 4.Paragraph 4,
Das technische Personale ist in der Regel bloß für Leistungen zu verwenden, die wirklich fachwissenschaftliche Kenntnisse bedingen, und diese Leistungen sind mittelst bestimmter, die Aufgabe ein für allemal oder von Fall zu Fall möglichst genau bezeichnenden Aufträge und Anfragen in Anspruch zu nehmen; die Verfassung von Sachverhalten und Auszügen aus Administrativacten, die Erstattung von Aeußerungen oder Stellung von Anträgen über administrative national-ökonomische oder juristische Fragen gehört nicht zu ihrer Aufgabe.
Schlagworte
Administrativakt, Äußerung
Zuletzt aktualisiert am
04.09.2018
Dokumentnummer
NOR40027598