Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Grundzüge für die Organisierung des Staatsbaudienstes
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 268/1860 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018RGBl. Nr. 268 aus 1860, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 50Paragraph 50
Index
14/01 Verwaltungsorganisation
Text
§. 50.Paragraph 50,
In Personalsachen üben sie gegenüber dem im Amte und außerhalb desselben im Baubezirke befindlichen technischen Beamten- und Dienerpersonale diejenige Disciplinargewalt aus, die sonst den Kreisbehörden gegenüber den ihnen Untergeordneten gleicher Dienststufen zukommt.
Insbesondere steht ihnen zu:
die Beeidigung der beim Amte oder im Baubezirke angestellten Beamten und Diener;
die Ernennung, Beförderung und Entlassung der Diener;
die Aufnahme von Diurnisten oder die Hintangebung von Zeichnungsarbeiten gegen besonderes Entgelt nach Maßgabe der erhaltenen Bewilligung der hiefür erforderlichen Auslagen;
die Uebersetzung der Diener innerhalb des Baubezirkes;
die Bewilligung von Urlauben für die ausübenden Beamten bis zu vierzehn Tagen, für die Diener bis zu einem Monate;
die Sperrung der Gehalte oder Löhne der Beamten und Diener in den vorschriftsmäßig bestimmten Fällen;
in besonders dringenden Fällen die Suspension der Beamten vom Amte und Gehalte gegen gleichzeitige Anzeige an die Landesstelle.
Schlagworte
Beamtenpersonal, Disziplinargewalt, Übersetzung
Zuletzt aktualisiert am
04.09.2018
Dokumentnummer
NOR40027644