Rechtstracker.at

§ 50

Fassungen
26.01.1861 bis 31.12.2018 — RGBl. Nr. 268/1860 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 5026.01.186131.12.2018 RGBl. Nr. 268/1860 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Grundzüge für die Organisierung des Staatsbaudienstes

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 268 aus 1860, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 50

Inkrafttretensdatum

26.01.1861RGBl. Nr. 268/1860

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Index

14/01 Verwaltungsorganisation

Text

Paragraph 50,

In Personalsachen üben sie gegenüber dem im Amte und außerhalb desselben im Baubezirke befindlichen technischen Beamten- und Dienerpersonale diejenige Disciplinargewalt aus, die sonst den Kreisbehörden gegenüber den ihnen Untergeordneten gleicher Dienststufen zukommt.

Insbesondere steht ihnen zu:

  1. Litera a
    die Beeidigung der beim Amte oder im Baubezirke angestellten Beamten und Diener;
  2. Litera b
    die Ernennung, Beförderung und Entlassung der Diener;
  3. Litera c
    die Aufnahme von Diurnisten oder die Hintangebung von Zeichnungsarbeiten gegen besonderes Entgelt nach Maßgabe der erhaltenen Bewilligung der hiefür erforderlichen Auslagen;
  4. Litera d
    die Uebersetzung der Diener innerhalb des Baubezirkes;
  5. Litera e
    die Bewilligung von Urlauben für die ausübenden Beamten bis zu vierzehn Tagen, für die Diener bis zu einem Monate;
  6. Litera f
    die Sperrung der Gehalte oder Löhne der Beamten und Diener in den vorschriftsmäßig bestimmten Fällen;
  7. Litera g
    in besonders dringenden Fällen die Suspension der Beamten vom Amte und Gehalte gegen gleichzeitige Anzeige an die Landesstelle.

Schlagworte

Beamtenpersonal, Disziplinargewalt, Übersetzung

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2018

Gesetzesnummer

10000003

Dokumentnummer

NOR40027644