Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Grundzüge für die Organisierung des Staatsbaudienstes
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 268/1860 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018RGBl. Nr. 268 aus 1860, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 52Paragraph 52
Index
14/01 Verwaltungsorganisation
Text
§. 52.Paragraph 52,
Die mit Baubeamten nicht versehenen politischen Aemter unterster Instanz haben die ihnen nach den Instructionen für den politischen Dienst zugewiesene Wirksamkeit in Angelegenheiten, die mit dem technischen Dienste in Berührung stehen, auszuüben.
Schlagworte
Amt, Instruktion
Zuletzt aktualisiert am
04.09.2018
Dokumentnummer
NOR40027646