Rechtstracker.at

§ 7

Fassungen
26.01.1861 bis 31.12.2018 — RGBl. Nr. 268/1860 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 726.01.186131.12.2018 RGBl. Nr. 268/1860 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Grundzüge für die Organisierung des Staatsbaudienstes

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 268 aus 1860, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

26.01.1861RGBl. Nr. 268/1860

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Index

14/01 Verwaltungsorganisation

Text

Paragraph 7,

Die scientifisch-technischen Departments haben die fachwissenschaftliche und kunstgerechte Anfertigung, Prüfung oder Verbesserung der Bauprojekte und einzelner Ueberschläge zu besorgen, und insbesondere dafür zu haften, daß die Gattung, die Dimensionen und die Zusammenfügung der Bestandtheile der Bauwerke, die Beschaffenheit der Materialien, die Art und die Zeit der Ausführung, die Gesammtheit der inneren Construction und deren äußere Gestaltung, überhaupt alle Bedingungen der Herstellung oder Instandhaltung der Bauwerke, den Grundsätzen der Baukunst im Allgemeinen und der besonderen Bestimmung des Bauwerkes, und wo es darauf ankommt, den Anforderungen eines geläuterten Kunstsinnes entsprechen.

Sie haben ferner die Oberleitung oder Leitung der Ausführungen und der Arbeiten für die fortwährende Instandhaltung der Baulichkeiten zu besorgen oder durch ihre Mitglieder besorgen zu lassen, die technisch-wissenschaftlichen Aeußerungen bei Commissionen oder im Wege der inneren Amtscorrespondenz, oder als Auskünfte im kurzen Wege zu erstatten, oder die erstatteten zu begutachten.

Schlagworte

Überschlag, Bestandteil, Konstruktion, Äußerung, Kommission, Amtskorrespondenz

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2018

Gesetzesnummer

10000003

Dokumentnummer

NOR40027601