Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gesetz zum Schutz der persönlichen Freiheit
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 87/1862 aufgehoben durch BGBl. Nr. 684/1988RGBl. Nr. 87 aus 1862, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 684 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Text
§ 2. Die Verhaftung einer Person darf nur kraft eines richterlichen, mit Gründen versehenen Befehles erfolgen. Paragraph 2, Die Verhaftung einer Person darf nur kraft eines richterlichen, mit Gründen versehenen Befehles erfolgen.
Dieser Befehl muß sogleich bei der Verhaftung oder doch innerhalb der nächsten 24 Stunden dem Verhafteten zugestellt werden.
Dokumentnummer
NOR12000037
Alte Dokumentnummer
N11862120520