Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
18.01.1863 bis 31.12.1990 — RGBl. Nr. 87/1862 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 418.01.186331.12.1990 RGBl. Nr. 87/1862 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 684/1988

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gesetz zum Schutz der persönlichen Freiheit

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 87 aus 1862, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 684 aus 1988,

Typ

BVG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

18.01.1863RGBl. Nr. 87/1862

Außerkrafttretensdatum

31.12.1990aufgehoben durch BGBl. Nr. 684/1988

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Text

Paragraph 4, Die zur Anhaltung berechtigten Organe der öffentlichen Gewalt dürfen zwar in den vom Gesetze bestimmten Fällen eine Person in Verwahrung nehmen, sie müssen aber Jeden, den sie in Verwahrung genommen haben, innerhalb der nächsten 48 Stunden entweder freilassen oder an die zuständige Behörde abliefern.

Unter der zuständigen Behörde ist diejenige zu verstehen, welcher das weitere Verfahren bezüglich der in Verwahrung genommenen Person nach Maßgabe des Falles gesetzlich zukommt.

Schlagworte

Verhaftung, Festnahme, Festnehmung

Gesetzesnummer

10000004

Dokumentnummer

NOR12000039

Alte Dokumentnummer

N11862120540