Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gesetz zum Schutz der persönlichen Freiheit
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 87/1862 aufgehoben durch BGBl. Nr. 684/1988RGBl. Nr. 87 aus 1862, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 684 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Text
§ 5. Niemand kann zum Aufenthalte in einem bestimmten Orte oder Gebiete ohne rechtlich begründete Verpflichtung verhalten (interniert, konfiniert) werden. Paragraph 5, Niemand kann zum Aufenthalte in einem bestimmten Orte oder Gebiete ohne rechtlich begründete Verpflichtung verhalten (interniert, konfiniert) werden.
Ebenso darf niemand außer den durch ein Gesetz bezeichneten Fällen aus einem bestimmten Orte oder Gebiete ausgewiesen werden.
Dokumentnummer
NOR12000040
Alte Dokumentnummer
N11862120550