Rechtstracker.at

§ 9

Fassungen
01.03.1988 bis 31.12.1990 — BGBl. Nr. 87/1862
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 901.03.198831.12.1990 § → § BGBl. Nr. 87/1862 · aufgehoben durch BGBl. Nr. 684/1988
§ 918.01.186329.02.1988 RGBl. Nr. 87/1862 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gesetz zum Schutz der persönlichen Freiheit

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 87 aus 1862, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 684 aus 1988,

Typ

BVG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

01.03.1988BGBl. Nr. 87/1862

Außerkrafttretensdatum

31.12.1990aufgehoben durch BGBl. Nr. 684/1988

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Text

Paragraph 9, Wenn der Beschuldigte nach gestatteter Freilassung Anstalten zur Flucht trifft, oder wenn neue Umstände vorkommen, die seine Verhaftung erfordern, so hat ungeachtet der Sicherheitsleistung die Verhaftung desselben einzutreten; ist die Verhaftung in diesen Fällen erfolgt, so wird die Kautions- oder Bürgschaftssumme frei.

Dasselbe ist der Fall, sobald die Entscheidung rechtskräftig geworden ist, bei Verurteilung zu einer nicht bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe aber erst, sobald der Verurteilte die Strafe angetreten hat.

Anmerkung

Zur Vollziehung siehe auch Art. XXI, Abs. 3, BGBl. Nr. 605/1987.

Schlagworte

Sicherheitsleistung, Kaution

Gesetzesnummer

10000004

Dokumentnummer

NOR12160026

Alte Dokumentnummer

N1198710476E