Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Gesetz zum Schutze des Hausrechtes
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 88/1862
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Text
§. 1.Paragraph eins,
Eine Hausdurchsuchung, das ist die Durchsuchung der Wohnung oder sonstiger zum Hauswesen gehörigen Räumlichkeiten darf in der Regel nur kraft eines mit Gründen versehenen richterlichen Befehles unternommen werden. Dieser Befehl ist den Betheiligten sogleich oder doch innerhalb der nächsten 24 Stunden zuzustellen.
Zuletzt aktualisiert am
15.11.2022
Dokumentnummer
NOR12000045
alte Dokumentnummer
N11862120620