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Art. 5

Fassungen
ab 22.05.1876 — RGBl. Nr. 70/1876 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 5 heute22.05.1876 RGBl. Nr. 70/1876 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Niederlassungsverhältnisse der beiderseitigen Staatsbürger (Schweiz)

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 70/1876

Typ

Vertrag – Schweiz

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

22.05.1876RGBl. Nr. 70/1876

Außerkrafttretensdatum

Index

19/09 Niederlassungsverträge

Text

Artikel 5.

Die Angehörigen des einen der contrahirenden Staaten, welche im anderen wohnhaft sind, stehen nicht unter den Militärgesetzen des Landes, in dem sie sich aufhalten, sondern bleiben denjenigen ihres Vaterlandes unterworfen.

Sie sind insbesondere von allen Geld- und Natural-Leistungen, welche als Ersatz für den persönlichen Militärdienst auferlegt werden, sowie von militärischen Requisitionen, befreit, mit Ausnahme der Einquartierungen und solcher Lieferungen, welche durch den Besitz bedingt sind.

Ebenso sind sie frei von jedem Dienste in der Nationalgarde, Miliz, Landwehr (Honved), Landsturm sowohl, als in den Ortbürgerwachen.

Schlagworte

Bundesheer, Wehrpflicht

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2014

Gesetzesnummer

10000008

Dokumentnummer

NOR12000070

alte Dokumentnummer

N1187616607S