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§ 45 GOG

Fassungen
ab 01.09.2013 — BGBl. I Nr. 119/2013
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 45 heute01.09.2013 § → § BGBl. I Nr. 119/2013
§ 4501.07.200631.08.2013 § → § BGBl. I Nr. 7/2006
§ 4501.07.199430.06.2006 § → § BGBl. Nr. 507/1994
§ 4501.05.196201.05.1962 aufgehoben durch BGBl. Nr. 305/1961

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Gerichtsorganisationsgesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 217 aus 1896, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 45

Inkrafttretensdatum

01.09.2013BGBl. I Nr. 119/2013

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GOG

Index

14/02 Gerichtsorganisation

Beachte

Ist erstmals auf die Geschäftsverteilungen für das Geschäftsverteilungsjahr vom 1. Jänner 2014 bis 31. Dezember 2014 anzuwenden vergleiche Paragraph 98, Absatz 17, Ziffer eins,).

Text

Paragraph 45,

  1. Absatz eins,Die nach den gesetzlich festgelegten Zuständigkeiten dem Oberlandesgericht zufallenden gerichtlichen Geschäfte sind jeweils im vorhinein für die Zeit vom 1. Jänner bis 31. Dezember (Geschäftsverteilungsjahr) so auf die einzelnen Senatsabteilungen zu verteilen, daß insgesamt eine möglichst gleichmäßige Auslastung der einzelnen Senatsabteilungen und der in diesen Abteilungen tätigen Richter erreicht wird, wobei die Wahrnehmung von Vertretungsaufgaben oder von Aufgaben der Justizverwaltung entsprechend (Paragraph 43, Absatz eins,) zu berücksichtigen ist, und daß eine die Rechtsschutzinteressen der Bevölkerung wahrende Rechtspflege sichergestellt wird.
  2. Absatz 2,Rechtssachen, in denen bereits eine Rechtsmittelentscheidung ergangen ist, sind im Falle eines neuerlichen Rechtsmittels tunlichst derselben Senatsabteilung zuzuteilen.
  3. Absatz 3,Rechtsstreitigkeiten nach dem vierten Abschnitt des sechsten Teils der Zivilprozessordnung, RGBl. Nr. 113 aus 1895,, sind tunlichst demselben Rechtsmittelsenat zuzuweisen.

Anmerkung

ÜR: Art. VII Abs. 2 und 3, BGBl. I Nr. 7/2006

Schlagworte

Geschäftsverteilung, Geschäftsverteilungsgrundsätze, Kontinuität in der Verfahrensführung

Im RIS seit

11.07.2013

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2015

Gesetzesnummer

10000009

Dokumentnummer

NOR40152362