Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Gerichtsorganisationsgesetz
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 217/1896 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989RGBl. Nr. 217 aus 1896, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 343 aus 1989,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 51Paragraph 51
Index
14/02 Gerichtsorganisation
Text
§. 51.Paragraph 51,
(1)Absatz eins,Zur Besorgung der Kanzleigeschäfte und zur Unterstützung der Beamten der Gerichtskanzlei bei Besorgung ihrer Amtsgeschäfte können Kanzleigehilfen aufgenommen werden. Die Aufnahme kann gegen festen Gehalt oder gegen Taggeld auf Kündigung erfolgen.
(2)Absatz 2,Als Kanzleigehilfen gegen festen Gehalt dürfen nur Personen verwendet werden, welche die Prüfung als Beamte der Gerichtskanzlei oder eine besondere Prüfung bestanden haben.
(3)Absatz 3,Die näheren Vorschriften über diese Prüfung und die sonstigen Bestimmungen über die Befähigung zur Verwendung als Kanzleigehilfe, sowie die Bezeichnung der zur Entlassung von Kanzleigehilfen berechtigten Organe bleiben den im Verordnungswege zu erlassenden Dienstvorschriften und den zu deren Durchführung vom Justizminister erlassenden Anordnungen vorbehalten.
(4)Absatz 4,Die Kanzleigehilfen haben die genaue Erfüllung der ihnen ertheilten Dienstaufträge und die Verschwiegenheit in Sachen des gerichtlichen Dienstes eidlich zu geloben.
Anmerkung
Weitgehend gegenstandslos durch das Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl. Nr. 86/1948.
Zuletzt aktualisiert am
21.04.2015
Dokumentnummer
NOR12012990
alte Dokumentnummer
N1198912913J