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§ 52 GOG

Fassungen
ab 01.01.2008 — BGBl. I Nr. 111/2007
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 52 heute01.01.2008 § → § BGBl. I Nr. 111/2007
§ 5201.08.198931.12.2007 § → § BGBl. Nr. 343/1989
§ 5201.01.197531.07.1989 BGBl. Nr. 499/1974

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Gerichtsorganisationsgesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 217 aus 1896, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2007,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 52

Inkrafttretensdatum

01.01.2008BGBl. I Nr. 111/2007

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GOG

Index

14/02 Gerichtsorganisation

Beachte

Teilweise materiell derogiert durch das BDG 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979,.

Text

Paragraph 52,

  1. Absatz eins,Dem Bedürfnis nach vorübergehender Personalvermehrung, das sich durch die Behinderung eines Kanzleibeamten, stärkeren Geschäftsandrang oder aus anderen Gründen ergibt, kann der Präsident des Oberlandesgerichtes durch einstweilige Zuweisungen aus dem Kanzleipersonale seines Sprengels abhelfen.
  2. Absatz 2,Für unaufschiebbare Geschäfte kann die Vertretung eines behinderten Beamten der Gerichtskanzlei durch eine jede vom Richter berufene Person erfolgen. Dieselbe ist, wenn sie nicht schon einen Diensteid abgelegt hat, vorher an Eidesstatt zu verpflichten.
  3. Absatz 3,Zur Besorgung der im Absatz 2, genannten Geschäfte darf nicht aufgenommen werden, wer durch ein inländisches Gericht
    1. Ziffer eins
      wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangenen strafbaren Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe oder
    2. Ziffer 2
      wegen einer mit Bereicherungsvorsatz begangenen strafbaren Handlung oder wegen einer strafbaren Handlung gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung verurteilt worden ist.

Anmerkung

EG: Art. XVI, BGBl. I Nr. 111/2007

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2015

Gesetzesnummer

10000009

Dokumentnummer

NOR40095098