Rechtstracker.at

§ 89j GOG

Fassungen
ab 01.01.2012 — BGBl. I Nr. 136/2011
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 89j heute01.01.2012 § → § BGBl. I Nr. 136/2011
§ 89j01.01.200531.12.2011 § → § BGBl. I Nr. 128/2004
§ 89j01.10.199731.12.2004 BGBl. I Nr. 114/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Gerichtsorganisationsgesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 217 aus 1896, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2011,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 89 j

Inkrafttretensdatum

01.01.2012BGBl. I Nr. 136/2011

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GOG

Index

14/02 Gerichtsorganisation

Text

Ediktsdatei

Paragraph 89 j,

  1. Absatz eins,Der Bundesminister für Justiz hat eine allgemein zugängliche Datenbank (Ediktsdatei) einzurichten, in die von den Gerichten die Daten jener gerichtlichen Bekanntmachungen aufzunehmen sind, die auf Grund gesetzlicher Vorschriften durch die Aufnahme in die Ediktsdatei bekanntzumachen sind. Wird eine solche Bekanntmachung angeordnet, so treten ihre Wirkungen mit der Aufnahme ihrer Daten in die Ediktsdatei ein.
  2. Absatz 2,Ist in Verfahrensgesetzen oder sonstigen Rechtsvorschriften ein Anschlag an der Gerichtstafel angeordnet, so kann dieser Anordnung auch durch eine Aufnahme in die Ediktsdatei entsprochen werden, sofern dies dem Zweck der Bekanntmachung entspricht. Die betreffenden Daten sind dabei für den jeweils vorgesehenen Zeitraum zur Abfrage zur Verfügung zu stellen.
  3. Absatz 3,Fehler von Dateneingaben in die Ediktsdatei und fehlerhafte Abfragemöglichkeiten sind auf Antrag oder von Amts wegen von dem Gericht zu berichtigen, das für jenes Verfahren zuständig ist, in dem die Bekanntmachung vorgenommen worden ist. Der Antrag kann von jedem gestellt werden, der von einem Fehler der Dateneingabe oder ihrer Abfragbarkeit betroffen ist.

Anmerkung

Die Ediktsdatei ist im Internet unter www.edikte.justiz.gv.at abfragbar.

Schlagworte

AHG

Im RIS seit

13.01.2012

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2015

Gesetzesnummer

10000009

Dokumentnummer

NOR40134434