(2)Absatz 2,Mit der Vollziehung des § 14 ist die Bundesregierung, hinsichtlich der §§ 4 Abs. 5, 6 Abs. 2, §§ 8, 10 Z 2, 11 Abs. 1 Z 2 und 4, 13 sowie § 15b Abs. 6 – soweit sie sich auf das Einschreiten von Sicherheitsbehörden beziehen – der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz betraut.Mit der Vollziehung des Paragraph 14, ist die Bundesregierung, hinsichtlich der Paragraphen 4, Absatz 5, 6, Absatz 2,, Paragraphen 8, 10, Ziffer 2, 11, Absatz eins, Ziffer 2 und 4, 13 sowie Paragraph 15 b, Absatz 6, – soweit sie sich auf das Einschreiten von Sicherheitsbehörden beziehen – der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz betraut.