Kurztitel
Ernennung fachmännischer Laienrichter
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 129/1897 aufgehoben durch BGBl. Nr. 507/1994RGBl. Nr. 129 aus 1897, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 507 aus 1994,
Index
14/02 Gerichtsorganisation
Text
Eid der fachmännischen Laienrichter.
§. 10.Paragraph 10,
Der Eid, welchen die fachmännischen Laienrichter vor Antritt ihres Amtes zu leisten haben (§. 21, Absatz 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes), ist nach der mit Erlass des Justizministeriums vom 9. Jänner 1855, Z. 25423, bekanntgegebenen Eidesformel abzunehmen. Die fachmännischen Laienrichter haben in ihrem Eide auch die unverbrüchliche Beobachtung der Staatsgrundgesetze zu beschwören. Der Eid, welchen die fachmännischen Laienrichter vor Antritt ihres Amtes zu leisten haben (Paragraph 21,, Absatz 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes), ist nach der mit Erlass des Justizministeriums vom 9. Jänner 1855, Ziffer 25423,, bekanntgegebenen Eidesformel abzunehmen. Die fachmännischen Laienrichter haben in ihrem Eide auch die unverbrüchliche Beobachtung der Staatsgrundgesetze zu beschwören.
Die dreijährige Amtsdauer ist vom Tage der Beeidigung (Verweisung auf den bereits geleisteten Eid) zu rechnen.
Schlagworte
Angelobung, § 21 Abs. 1 Gerichtsorganisationsgesetz