Rechtstracker.at

§ 14

Fassungen
10.07.1945 bis 30.04.2022 — RGBl. Nr. 129/1897 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1410.07.194530.04.2022 RGBl. Nr. 129/1897 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2022

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ernennung fachmännischer Laienrichter

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 129 aus 1897, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2022,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14

Inkrafttretensdatum

10.07.1945RGBl. Nr. 129/1897

Außerkrafttretensdatum

30.04.2022aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2022

Index

14/02 Gerichtsorganisation

Beachte

1. Das Gesetz, RGBl. Nr. 46 aus 1868,, ist durch Paragraph 173, Absatz 2, Ziffer 2, RDG, Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961,, aufgehoben worden.

2. Die Seegerichtsbarkeit ist insbesondere durch Artikel römisch zwei, Ziffer eins, eins a und 2 der Zivilverfahrens-Novelle 1983, Bundesgesetzblatt Nr. 135 aus 1983,, aufgehoben worden.

Text

Verlust des Amtes.

Paragraph 14,

Die fachmännischen Laienrichter können während ihrer Amtsdauer weder zeitweise ihres Amtes enthoben, noch zu einem anderen Gerichtshofe, als für welche sie ernannt sind, versetzt werden. Eine Amtsentsetzung kann nur nach Maßgabe der Bestimmungen des Gerichtsorganisationsgesetzes stattfinden (Paragraph 21,, Absatz 2 des Gerichtsorganisationsgesetzes). Ob und in welchen Fällen vor der Amtsentsetzung eine Suspension vom Amte stattfindet, wird durch die Paragraphen 29 bis 31 des Gesetzes vom 21. Mai 1868, R. G. Bl. Nr. 46, bestimmt.

Die Zurücklegung des Handelsgewerbes, die Löschung der Firma, der Austritt aus dem Handels- oder Schiffahrtsbetriebe, in welchem der Laienrichter zur Zeit seiner Ernennung bedienstet war, und alle sonstigen, während der Amtsdauer vorfallenden Veränderungen, die nicht zugleich einen gesetzlichen Grund für die Amtsentsetzung in sich schließen, ziehen den Verlust des Amtes nicht nach sich. Der Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft hat den Verlust des Amtes zur Folge.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 47/1945

Schlagworte

Handelsbetrieb, Disziplinarverfahren

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2022

Gesetzesnummer

10000010

Dokumentnummer

NOR12000192

Alte Dokumentnummer

N1189710506Q