Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
10.07.1945 bis 30.04.2022 — RGBl. Nr. 129/1897 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 310.07.194530.04.2022 RGBl. Nr. 129/1897 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2022

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ernennung fachmännischer Laienrichter

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 129 aus 1897, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2022,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

10.07.1945RGBl. Nr. 129/1897

Außerkrafttretensdatum

30.04.2022aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2022

Index

14/02 Gerichtsorganisation

Beachte

1. Die Seegerichtsbarkeit ist insbesondere durch Artikel römisch zwei, Ziffer eins, eins a und 2 der Zivilverfahrens-Novelle 1983, Bundesgesetzblatt Nr. 135 aus 1983,, aufgehoben worden.

2. Statt "Handels- und Gewerbekammer" muß es nunmehr "Wirtschaftskammer" heißen (Paragraph 2, des Handelskammergesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 182 aus 1946, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 958 aus 1993,).

Text

Gutächtlicher Vorschlag der Handels- und Gewerbekammern.

Paragraph 3,

Wenn die Stelle eines fachmännischen Laienrichters zur Besetzung gelangen soll, hat der Präsident des Gerichtshofes die Handels- und Gewerbekammer, in deren Bezirke der Gerichtshof gelegen ist, zur Erstattung eines Vorschlages aufzufordern. Sind mehrere Stellen erledigt, so hat die Aufforderung die Zahl der zu besetzenden Stellen und, wo fachmännische Laienrichter der einen und anderen Art an der Rechtsprechung mitwirken, auch eine Angabe darüber zu enthalten, ob und in welchem Verhältnisse Angehörige des Handelsstandes oder Personen aus dem Kreise der Schiffahrtskundigen vorzuschlagen sind. Desgleichen ist bekanntzugeben, ob und in welchem Verhältnisse bei dem Vorschlage die in Handels- oder Schiffahrtsbetrieben bediensteten Personen zu berücksichtigen sind.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 47/1945

Schlagworte

Handelskammer, Handelsbetriebe

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2022

Gesetzesnummer

10000010

Dokumentnummer

NOR12000180

Alte Dokumentnummer

N1189710494Q