Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ernennung fachmännischer Laienrichter
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 129/1897 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2022RGBl. Nr. 129 aus 1897, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2022,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
14/02 Gerichtsorganisation
Beachte
Statt "Handels- und Gewerbekammer" muß es nunmehr "Wirtschaftskammer" heißen (§ 2 des Handelskammergesetzes, BGBl. Nr. 182/1946 idF BGBl. Nr. 958/1993).Statt "Handels- und Gewerbekammer" muß es nunmehr "Wirtschaftskammer" heißen (Paragraph 2, des Handelskammergesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 182 aus 1946, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 958 aus 1993,).
Text
§. 4.Paragraph 4,
Die Handels- und Gewerbekammer erstattet ihren Vorschlag durch gemeinsamen Beschluß der Handels- und Gewerbesection.
Für jede Stelle sind drei Personen vorzuschlagen. Bei Vorschlägen, die für mehrere Stellen erstattet werden, muss die Zahl der Vorgeschlagenen die Zahl der zu besetzenden Stellen wenigstens um die Hälfte übersteigen; ein Bruchtheil ist hiebei als Ganzes in Anschlag zu bringen.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 47/1945
Schlagworte
Beschluss, Gewerbesektion, Bruchteil
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2022
Dokumentnummer
NOR12000181
Alte Dokumentnummer
N1189710495Q