Kurztitel
Ernennung fachmännischer Laienrichter
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 129/1897 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2022RGBl. Nr. 129 aus 1897, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2022,
Index
14/02 Gerichtsorganisation
Beachte
Statt "Handels- und Gewerbekammer" muß es nunmehr "Wirtschaftskammer" heißen (§ 2 des Handelskammergesetzes, BGBl. Nr. 182/1946 idF BGBl. Nr. 958/1993).Statt "Handels- und Gewerbekammer" muß es nunmehr "Wirtschaftskammer" heißen (Paragraph 2, des Handelskammergesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 182 aus 1946, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 958 aus 1993,).
Text
§ 4a.Paragraph 4 a,
Wenn ein fachmännischer Laienrichter, der infolge Ablaufs seiner Amtsdauer auszuscheiden hat, bereit ist, das Amt eines fachmännischen Laienrichters für weitere drei Jahre zu übernehmen, und zugleich nach dem Beschlusse des Gerichtshofes erster Instanz (§ 9, Abs. 2) dessen Wiederernennung in Aussicht zu nehmen wäre, hat der Präsident des Gerichtshofes der Handels- und Gewerbekammer bei der Aufforderung zur Erstattung des Vorschlages mitzuteilen, daß es ihr freistehe, die Wiederernennung des ausscheidenden Laienrichters zu beantragen oder einen Vorschlag zur Neubesetzung der Stelle zu erstatten. Nur im letzteren Falle hat der Vorschlag die in § 4, Abs. 2 bestimmte Zahl von Personen zu umfassen.Wenn ein fachmännischer Laienrichter, der infolge Ablaufs seiner Amtsdauer auszuscheiden hat, bereit ist, das Amt eines fachmännischen Laienrichters für weitere drei Jahre zu übernehmen, und zugleich nach dem Beschlusse des Gerichtshofes erster Instanz (Paragraph 9,, Absatz 2,) dessen Wiederernennung in Aussicht zu nehmen wäre, hat der Präsident des Gerichtshofes der Handels- und Gewerbekammer bei der Aufforderung zur Erstattung des Vorschlages mitzuteilen, daß es ihr freistehe, die Wiederernennung des ausscheidenden Laienrichters zu beantragen oder einen Vorschlag zur Neubesetzung der Stelle zu erstatten. Nur im letzteren Falle hat der Vorschlag die in Paragraph 4,, Absatz 2, bestimmte Zahl von Personen zu umfassen.
Anmerkung
1. Auf Grund des § 20 Abs. 2 GOG, RGBl. Nr. 217/1896 idF BGBl. Nr. 507/1994 erfolgen ab 1. Juli 1994 die Bestellungen der fachmännischen Laienrichter für eine Funktionsperiode von fünf Jahren.
2. Fassung zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 47/1945