Rechtstracker.at

§ 4a

Fassungen
10.07.1945 bis 30.04.2022 — RGBl. Nr. 129/1897 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 4a10.07.194530.04.2022 RGBl. Nr. 129/1897 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2022

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ernennung fachmännischer Laienrichter

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 129 aus 1897, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2022,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4 a

Inkrafttretensdatum

10.07.1945RGBl. Nr. 129/1897

Außerkrafttretensdatum

30.04.2022aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2022

Index

14/02 Gerichtsorganisation

Beachte

Statt "Handels- und Gewerbekammer" muß es nunmehr "Wirtschaftskammer" heißen (Paragraph 2, des Handelskammergesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 182 aus 1946, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 958 aus 1993,).

Text

Paragraph 4 a,

Wenn ein fachmännischer Laienrichter, der infolge Ablaufs seiner Amtsdauer auszuscheiden hat, bereit ist, das Amt eines fachmännischen Laienrichters für weitere drei Jahre zu übernehmen, und zugleich nach dem Beschlusse des Gerichtshofes erster Instanz (Paragraph 9,, Absatz 2,) dessen Wiederernennung in Aussicht zu nehmen wäre, hat der Präsident des Gerichtshofes der Handels- und Gewerbekammer bei der Aufforderung zur Erstattung des Vorschlages mitzuteilen, daß es ihr freistehe, die Wiederernennung des ausscheidenden Laienrichters zu beantragen oder einen Vorschlag zur Neubesetzung der Stelle zu erstatten. Nur im letzteren Falle hat der Vorschlag die in Paragraph 4,, Absatz 2, bestimmte Zahl von Personen zu umfassen.

Anmerkung

1. Auf Grund des § 20 Abs. 2 GOG, RGBl. Nr. 217/1896 idF BGBl. Nr. 507/1994 erfolgen ab 1. Juli 1994 die Bestellungen der fachmännischen Laienrichter für eine Funktionsperiode von fünf Jahren.
2. Fassung zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 47/1945

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2022

Gesetzesnummer

10000010

Dokumentnummer

NOR12000182

Alte Dokumentnummer

N1189710496Q