Kurztitel
Ernennung fachmännischer Laienrichter
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 129/1897 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2022RGBl. Nr. 129 aus 1897, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2022,
Index
14/02 Gerichtsorganisation
Beachte
Die Seegerichtsbarkeit ist insbesondere durch Art. II Z. 1, 1a und 2 der Zivilverfahrens-Novelle 1983, BGBl. Nr. 135/1983, aufgehoben worden.Die Seegerichtsbarkeit ist insbesondere durch Artikel römisch zwei, Ziffer eins, eins a und 2 der Zivilverfahrens-Novelle 1983, Bundesgesetzblatt Nr. 135 aus 1983,, aufgehoben worden.
Text
§ 5.Paragraph 5,
In den Vorschlag dürfen nur solche Personen aufgenommen werden, die österreichische Staatsbürger sind, das dreißigste Lebensjahr vollendet haben, infolge ihres Berufes über eine genaue Kenntnis des Handels- oder Schiffahrtsbetriebes und der hiefür geltenden Gesetze und Gewohnheiten verfügen, am Sitze des Gerichtshofes, bei dem sie ihr Amt ausüben sollen, oder in dessen Nähe ihren Wohnsitz haben und zur Übernahme des Amtes bereit sind.
Personen, die im Genusse ihrer bürgerlichen Rechte oder in der Verfügung über ihr Vermögen durch Gesetz oder richterliche Anordnung beschränkt sind, sowie Personen, die zu richterlichen Beamten des Gerichtshofes in einem Verwandtschafts- oder Schwägerschaftsverhältnis stehen, das nach dem Gesetze ihrer Ernennung zum Richter bei diesem Gerichtshofe im Wege stehen würde (§. 17, Absatz 1 des kaiserlichen Patentes vom 3. Mai 1853, R. G. Bl. Nr. 81), sind von der Aufnahme in den Vorschlag ausgeschlossen.Personen, die im Genusse ihrer bürgerlichen Rechte oder in der Verfügung über ihr Vermögen durch Gesetz oder richterliche Anordnung beschränkt sind, sowie Personen, die zu richterlichen Beamten des Gerichtshofes in einem Verwandtschafts- oder Schwägerschaftsverhältnis stehen, das nach dem Gesetze ihrer Ernennung zum Richter bei diesem Gerichtshofe im Wege stehen würde (Paragraph 17,, Absatz 1 des kaiserlichen Patentes vom 3. Mai 1853, R. G. Bl. Nr. 81), sind von der Aufnahme in den Vorschlag ausgeschlossen.
Anmerkung
1. Statt "richterlicher Beamter" muß es nunmehr "Richter" heißen (s. insbesondere Art. II des RDG, BGBl. Nr. 305/1961).
2. Der § 17 Abs. 1 des RGBl. Nr. 81/1853 ist durch § 17 Abs. 2 Z 1 RDG aufgehoben worden, vgl. jetzt § 34 RDG, BGBl. Nr. 305/1961.
3. Fassung zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 47/1945
Schlagworte
Ausschließungsgrund, Ausschließungsgründe, Handelsbetriebe, Verwandtschaftsverhältnis