Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
10.07.1945 bis 30.04.2022 — RGBl. Nr. 129/1897 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 510.07.194530.04.2022 RGBl. Nr. 129/1897 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2022

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ernennung fachmännischer Laienrichter

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 129 aus 1897, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2022,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

10.07.1945RGBl. Nr. 129/1897

Außerkrafttretensdatum

30.04.2022aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2022

Index

14/02 Gerichtsorganisation

Beachte

Die Seegerichtsbarkeit ist insbesondere durch Artikel römisch zwei, Ziffer eins, eins a und 2 der Zivilverfahrens-Novelle 1983, Bundesgesetzblatt Nr. 135 aus 1983,, aufgehoben worden.

Text

Paragraph 5,

In den Vorschlag dürfen nur solche Personen aufgenommen werden, die österreichische Staatsbürger sind, das dreißigste Lebensjahr vollendet haben, infolge ihres Berufes über eine genaue Kenntnis des Handels- oder Schiffahrtsbetriebes und der hiefür geltenden Gesetze und Gewohnheiten verfügen, am Sitze des Gerichtshofes, bei dem sie ihr Amt ausüben sollen, oder in dessen Nähe ihren Wohnsitz haben und zur Übernahme des Amtes bereit sind.

Personen, die im Genusse ihrer bürgerlichen Rechte oder in der Verfügung über ihr Vermögen durch Gesetz oder richterliche Anordnung beschränkt sind, sowie Personen, die zu richterlichen Beamten des Gerichtshofes in einem Verwandtschafts- oder Schwägerschaftsverhältnis stehen, das nach dem Gesetze ihrer Ernennung zum Richter bei diesem Gerichtshofe im Wege stehen würde (Paragraph 17,, Absatz 1 des kaiserlichen Patentes vom 3. Mai 1853, R. G. Bl. Nr. 81), sind von der Aufnahme in den Vorschlag ausgeschlossen.

Anmerkung

1. Statt "richterlicher Beamter" muß es nunmehr "Richter" heißen (s. insbesondere Art. II des RDG, BGBl. Nr. 305/1961).
2. Der § 17 Abs. 1 des RGBl. Nr. 81/1853 ist durch § 17 Abs. 2 Z 1 RDG aufgehoben worden, vgl. jetzt § 34 RDG, BGBl. Nr. 305/1961.
3. Fassung zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 47/1945

Schlagworte

Ausschließungsgrund, Ausschließungsgründe, Handelsbetriebe, Verwandtschaftsverhältnis

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2022

Gesetzesnummer

10000010

Dokumentnummer

NOR12000183

Alte Dokumentnummer

N1189710497Q