Kurztitel
Ernennung fachmännischer Laienrichter
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 129/1897 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2022RGBl. Nr. 129 aus 1897, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2022,
Index
14/02 Gerichtsorganisation
Beachte
Die Seegerichtsbarkeit ist insbesondere durch Art. II Z 1, 1a und 2 der Zivilverfahrens-Novelle 1983, BGBl. Nr. 135/1983, aufgehoben worden.Die Seegerichtsbarkeit ist insbesondere durch Artikel römisch zwei, Ziffer eins, eins a und 2 der Zivilverfahrens-Novelle 1983, Bundesgesetzblatt Nr. 135 aus 1983,, aufgehoben worden.
Text
§. 7.Paragraph 7,
Bei Vorschlägen von Laienrichtern aus dem Kreise der in Handels- oder Schiffahrtsbetrieben Bediensteten ist auf jene Personen Rücksicht zu nehmen, welche durch mehrjährige Thätigkeit in leitender Stellung (Procuristen, Disponenten, Directoren, Generalagenten, Generalbevollmächtigte eines größeren Unternehmens, insbesondere einer Actiengesellschaft u.ä.) eine genaue Kenntnis des geschäftlichen Verkehres und der für ihn geltenden Gesetze und Gewohnheiten erworben haben. Soweit es an Personen mangelt, welche diesen Anforderungen entsprechen, sind selbständige Handelstreibende und für Stellen, die mit Schiffahrtskundigen zu besetzen sind, Personen aus dem §. 6, Absatz 2 bezeichneten Berufsgruppen in Vorschlag zu bringen.Bei Vorschlägen von Laienrichtern aus dem Kreise der in Handels- oder Schiffahrtsbetrieben Bediensteten ist auf jene Personen Rücksicht zu nehmen, welche durch mehrjährige Thätigkeit in leitender Stellung (Procuristen, Disponenten, Directoren, Generalagenten, Generalbevollmächtigte eines größeren Unternehmens, insbesondere einer Actiengesellschaft u.ä.) eine genaue Kenntnis des geschäftlichen Verkehres und der für ihn geltenden Gesetze und Gewohnheiten erworben haben. Soweit es an Personen mangelt, welche diesen Anforderungen entsprechen, sind selbständige Handelstreibende und für Stellen, die mit Schiffahrtskundigen zu besetzen sind, Personen aus dem Paragraph 6,, Absatz 2 bezeichneten Berufsgruppen in Vorschlag zu bringen.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 47/1945
Schlagworte
Prokurist, Handelsbetrieb, Direktor, § 6 Abs. 2, Aktiengesellschaft