Norm Ausübung der Gerichtsbarkeit bei den Oberlandesgerichten× ▾ ‹›Gliederung Sucheni Gesucht wird wie im RIS: vertragdas ganze Wort, groß oder klein (nicht in "Kaufvertrag")vertrag*Wortanfang: Vertrag, Vertrages, Vertragsrecht*vertragWortende: Kaufvertrag, Mietvertrag*vertrag*irgendwo im Wortarbeit*gesetzAnfang und Ende: Arbeitsinspektionsgesetz"gesetzliche Erbfolge"genau diese Wortfolge (auch in einfachen Anführungszeichen)eltern unterhaltalle Wörter (auch: eltern und unterhalt)eltern oder unterhalteines der Wörtereltern nicht unterhaltdas erste Wort ohne das zweite(dienstbarkeit oder servitut) und verjährungKlammern verbinden ss und ß gelten gleich, Umlaute nicht (ä ist nicht ae). Ein Bindestrich trennt: "Home-Office" ist "Home Office". Zitate in jeder Schreibweise: "Abs. 3" = "Abs 3" = "Absatz 3". Gesucht wird auch in den Feldern des RIS-Dokuments (Kurztitel, Index, Schlagworte, Beachte, Anmerkung; bei Rechtssätzen auch Norm und Beisätze). Hilfe des RIS zum Feld "Suchworte" Ausübung der Gerichtsbarkeit bei den Oberlandesgerichten Fassungen (Gesetz) ab 02.01.1969 — aufgehoben durch BGBl. Nr. 328/1968▾ InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung 01.01.198830.06.1994 § → § BGBl. Nr. 41/1907 · aufgehoben durch BGBl. Nr. 507/1994 02.01.196931.12.1987 § → § aufgehoben durch BGBl. Nr. 328/1968 01.01.196901.01.1969 § → § — 02.05.196231.12.1968 § → § aufgehoben durch BGBl. Nr. 305/1961 01.05.196201.05.1962 § → § — 04.03.195730.04.1962 § → § BGBl. Nr. 31/1957 11.07.194503.03.1957 § → § — 10.07.194510.07.1945 RGBl. Nr. 41/1907 (Stammfassung) Stand am Anzeigen Gliederung Fassung vom 02.01.1969 — Überschriften aus den RIS-Dokumenten der §§ alle zuklappen§ 4§ 5