Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
IX. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenzrömisch neun. Übereinkommen der römisch zwei. Haager Friedenskonferenz
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
19/11 Kriegsrecht, Kriegsfolgen
Text
Erstes Kapitel.
Beschießung unverteidigter Häfen, Städte, Dörfer, Wohnstätten oder Gebäude.
Artikel 1.
Es ist untersagt, unverteidigte Häfen, Städte, Dörfer, Wohnstätten oder Gebäude durch Seestreitkräfte zu beschießen.
Eine Örtlichkeit darf nicht aus dem Grunde allein beschossen werden, weil vor ihrem Hafen unterseeische selbsttätige Kontaktminen verankert sind.
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2012
Dokumentnummer
NOR12000206
alte Dokumentnummer
N1191310567Q