Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
IX. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenzrömisch neun. Übereinkommen der römisch zwei. Haager Friedenskonferenz
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 12Artikel 12
Index
19/11 Kriegsrecht, Kriegsfolgen
Text
Artikel 12.
Sollte eine der Vertragsmächte dieses Übereinkommens kündigen wollen, so soll die Kündigung schriftlich der Regierung der Niederlande erklärt werden, die unverzüglich beglaubigte Abschriften der Erklärung allen anderen Mächten mitteilt und ihnen zugleich bekanntgibt, an welchem Tage sie die Erklärung erhalten hat.
Die Kündigung soll nur in Ansehung der Macht wirksam sein, die sie erklärt hat, und erst ein Jahr, nachdem die Erklärung bei der Regierung der Niederlande eingegangen ist.
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2012
Dokumentnummer
NOR12000228
alte Dokumentnummer
N1191310578Q