Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
IX. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenzrömisch neun. Übereinkommen der römisch zwei. Haager Friedenskonferenz
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Index
19/11 Kriegsrecht, Kriegsfolgen
Text
Artikel 3.
Nach ausdrücklicher Ankündigung kann zur Beschießung unverteidigter Häfen, Städte, Dörfer, Wohnstätten oder Gebäude geschritten werden, wenn die Ortsbehörden, nachdem sie durch eine förmliche Aufforderung in Verzug gesetzt sind, sich weigern, einer Anforderung von Lebensmitteln oder Vorräten nachzukommen, die für das augenblickliche Bedürfnis der vor der Örtlichkeit liegenden Seestreitmacht benötigt werden.
Die angeforderten Leistungen müssen im Verhältnisse zu den Hilfsquellen der Örtlichkeit stehen. Sie sollen nur mit Ermächtigung des Befehlshabers der Seestreitmacht gefordert und soviel wie möglich bar bezahlt werden; andernfalls sind dafür Empfangsbescheinigungen auszustellen.
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2012
Dokumentnummer
NOR12000210
alte Dokumentnummer
N1191310569Q