Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
IX. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenzrömisch neun. Übereinkommen der römisch zwei. Haager Friedenskonferenz
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 6Artikel 6
Index
19/11 Kriegsrecht, Kriegsfolgen
Text
Artikel 6.
Mit Ausnahme des Falles, wo die militärischen Erfordernisse es nicht gestatten, soll der Befehlshaber der angreifenden Seestreitmacht vor Eröffnung der Beschießung alles, was an ihm liegt, tun, um die Behörden zu benachrichtigen.
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2012
Dokumentnummer
NOR12000216
alte Dokumentnummer
N1191310572Q