Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
VI. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenzrömisch sechs. Übereinkommen der römisch zwei. Haager Friedenskonferenz
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Index
19/11 Kriegsrecht, Kriegsfolgen
Text
Artikel 2.
Ein Handelsschiff, das infolge höherer Gewalt den feindlichen Hafen nicht binnen der im vorstehenden Artikel erwähnten Frist hat verlassen können oder dem das Auslaufen nicht gestattet worden ist, darf nicht eingezogen werden.
Der Kriegführende darf es nur entweder unter der Verpflichtung, es nach dem Kriege ohne Entschädigung zurückzugeben, mit Beschlag belegen oder gegen Entschädigung für sich anfordern.
Schlagworte
Schiff, Militär, Heer, Armee, Streitkraft, Soldat
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2012
Dokumentnummer
NOR12000235
alte Dokumentnummer
N1191310582Q