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Art. 4

Fassungen
ab 26.01.1910 — RGBl. Nr. 182/1913 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 4 heute26.01.1910 RGBl. Nr. 182/1913 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

römisch sechs. Übereinkommen der römisch zwei. Haager Friedenskonferenz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 182/1913

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

26.01.1910RGBl. Nr. 182/1913

Außerkrafttretensdatum

Index

19/11 Kriegsrecht, Kriegsfolgen

Text

Artikel 4.

Die feindlichen Waren, die sich an Bord der in den Artikeln 1 und 2 bezeichneten Schiffe befinden, unterliegen ebenfalls, zusammen mit dem Schiffe oder allein entweder der Beschlagnahme, wobei sie nach dem Kriege ohne Entschädigung zurückzugeben sind, oder der Anforderung gegen Entschädigung.

Das gleiche gilt für Waren, die sich an Bord der im Artikel 3 bezeichneten Schiffe befinden.

Schlagworte

Schiff, Militär, Heer, Armee, Streitkraft, Soldat

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2012

Gesetzesnummer

10000015

Dokumentnummer

NOR12000239

alte Dokumentnummer

N1191310584Q