Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
VI. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenzrömisch sechs. Übereinkommen der römisch zwei. Haager Friedenskonferenz
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4Artikel 4
Index
19/11 Kriegsrecht, Kriegsfolgen
Text
Artikel 4.
Die feindlichen Waren, die sich an Bord der in den Artikeln 1 und 2 bezeichneten Schiffe befinden, unterliegen ebenfalls, zusammen mit dem Schiffe oder allein entweder der Beschlagnahme, wobei sie nach dem Kriege ohne Entschädigung zurückzugeben sind, oder der Anforderung gegen Entschädigung.
Das gleiche gilt für Waren, die sich an Bord der im Artikel 3 bezeichneten Schiffe befinden.
Schlagworte
Schiff, Militär, Heer, Armee, Streitkraft, Soldat
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2012
Dokumentnummer
NOR12000239
alte Dokumentnummer
N1191310584Q