Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
V. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenzrömisch fünf. Übereinkommen der römisch zwei. Haager Friedenskonferenz
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 14Artikel 14
Index
19/11 Kriegsrecht, Kriegsfolgen
Text
Artikel 14.
Eine neutrale Macht kann den Durchzug von Verwundeten oder Kranken der kriegführenden Armeen durch ihr Gebiet gestatten, doch nur unter dem Vorbehalte, daß die zur Beförderung benützten Züge weder Kriegspersonal noch Kriegsmaterial mit sich führen. Die neutrale Macht ist in einem solchen Falle verpflichtet, die erforderlichen Sicherheits- und Aufsichtsmaßregeln zu treffen.
Die der Gegenpartei angehörenden Verwundeten oder Kranken, die unter solchen Umständen von einem der Kriegführenden auf neutrales Gebiet gebracht werden, sind von der neutralen Macht derart zu bewachen, daß sie an den Kriegsunternehmungen nicht wieder teilnehmen können. Diese Macht hat die gleichen Verpflichtungen in Ansehung der ihr anvertrauten Verwundeten oder Kranken der anderen Armee.
Schlagworte
Sicherheitsmaßregel
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2012
Dokumentnummer
NOR12000282
alte Dokumentnummer
N1191310606Q