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Art. 14

Fassungen
ab 26.01.1910 — RGBl. Nr. 181/1913 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 14 heute26.01.1910 RGBl. Nr. 181/1913 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

römisch fünf. Übereinkommen der römisch zwei. Haager Friedenskonferenz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 181/1913

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 14

Inkrafttretensdatum

26.01.1910RGBl. Nr. 181/1913

Außerkrafttretensdatum

Index

19/11 Kriegsrecht, Kriegsfolgen

Text

Artikel 14.

Eine neutrale Macht kann den Durchzug von Verwundeten oder Kranken der kriegführenden Armeen durch ihr Gebiet gestatten, doch nur unter dem Vorbehalte, daß die zur Beförderung benützten Züge weder Kriegspersonal noch Kriegsmaterial mit sich führen. Die neutrale Macht ist in einem solchen Falle verpflichtet, die erforderlichen Sicherheits- und Aufsichtsmaßregeln zu treffen.

Die der Gegenpartei angehörenden Verwundeten oder Kranken, die unter solchen Umständen von einem der Kriegführenden auf neutrales Gebiet gebracht werden, sind von der neutralen Macht derart zu bewachen, daß sie an den Kriegsunternehmungen nicht wieder teilnehmen können. Diese Macht hat die gleichen Verpflichtungen in Ansehung der ihr anvertrauten Verwundeten oder Kranken der anderen Armee.

Schlagworte

Sicherheitsmaßregel

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2012

Gesetzesnummer

10000016

Dokumentnummer

NOR12000282

alte Dokumentnummer

N1191310606Q